Leichtere Schritte
in die Beschäftigung
Immer
wieder klagten in den letzten Wochen und Monaten Flüchtlingshelfer,
Asylbewerber und auch Arbeitgeber über schier unüberwindliche
Hürden bei der gut gemeinten Vermittlung von Asylbewerbern in eine –
wie auch immer geartete – Beschäftigung.
Informationen zu "Arbeit für Asylbewerber" gibt es hier => KLICK
Informationen zu "Arbeit für Asylbewerber" gibt es hier => KLICK
Nach
dem Gesetz dürfen (und wollen!) die Schutzsuchenden in Deutschland
nach einer Wartezeit vom drei Monaten arbeiten, aber das steht doch
eher auf dem Papier. Sehr oft scheiterte und scheitert ein derartiges
Unterfangen an der sogenannten Vorrang-Prüfung. Das bedeutet: Die
ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Arbeitsagentur mit
Sitz in Duisburg) prüfte jedes Mal, ob eine andere Person
(Deutsche/r oder EU-Bürger) für die gleiche Tätigkeit bei der
Arbeitsagentur gemeldet ist. War dies der Fall, wurde das Gesuchen
abgelehnt, auch wenn sich potenzieller Arbeitgeber und Asylbewerber
einig waren.
Das
führte zu großem Frust auf allen Seiten. Verzweifelt versuchten
Flüchtlingshelfer in Baden-Baden daraufhin, kostenlose Praktika zu
vermitteln, damit die Asylbewerber, auch wenn sie noch wenig Deutsch
können, beweisen können, dass und wie sie arbeiten können, um auf
diese Weise a.) beschäftigt zu sein und b) einen Grundstock für
eine spätere Ausbildung oder Arbeitsstelle zu legen.
Aber
auch hier wieder das gleiche Spiel: Ablehnung, diesmal mit der
lapidaren Begründung, dass es nach dem Gesetz keine kostenlosen
Praktika gibt.
Jetzt
aber gibt es Auswege aus der Misere!
Soziales
Ehrenamt
Zum
einen ist inzwischen entschieden worden, dass Asylbewerber
ehrenamtliche Tätigkeiten aufnehmen können, zum Beispiel im Rahmen
von Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges
soziales Jahr, FÖJ für Asylbewerber.
Die
Arbeitsagentur hat letzte Woche eine entsprechende Anfrage des
Arbeitskreises Asyl folgendermaßen beantwortet:
"Eine Tätigkeit in den genannten Bereichen ist wohl möglich.Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist aber erforderlich, die Agentur für Arbeit ist hier nicht beteiligt."
Leitfaden
Nun
hat auch die Integrationsbeauftragte der Stadt, Hanna Panther, auf
folgende Möglichkeiten hingewiesen und den ehrenamtlichen
Flüchtlingshelfern – in Abstimmung zwischen Stadt und
Arbeitsagentur - einen kleinen Leitfaden an die Hand gegeben:
Hospitation
Ein
Hospitant ist ein Gast, der keinen wirtschaftlich verwertbaren
Mehrwert für den Betrieb erbringt → Hospitant arbeitet nicht
mit → Hospitation erfolgt ohne Entgelt
Vorgehen:
Antrag
auf „Zulassung einer Beschäftigung“ bei der Ausländerbehörde
einreichen
Kann
vor Ort genehmigt werden, da keine Zustimmung der ZAV erforderlich
Zeitrahmen: maximal
2 Wochen
maximal
2 Tage/Woche
Hinweis:
Wer einen Hospitanten annimmt, muss mit dem Besuch des Zolls rechnen,
der überprüft, ob der Hospitant tatsächlich nicht mitarbeitet!
Praktikum
Zweck:
Praxiserfahrung sammeln, berufliche Kontakte knüpfen, Orientierung
für spätere Berufswahl
Es
fließt Geld für die Mitwirkung
im Betrieb:
Das
Mindestlohngesetz ist zu beachten/ ortsüblicher Lohn/Tarif (vgl.
folgende Übersicht zu den Mindestlöhnen aus dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales, Stand. 1.7.2015 =>
KLICK
)
Ein
Praktikum ist immer zeitlich befristet.
Vorgehen:
Antrag
auf „Zulassung einer Beschäftigung“ bei der Ausländerbehörde
einreichen
Zustimmung
der ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der
Arbeitsagentur) erforderlich, diese Prüfung hat – wie bei
sonstigen Arbeitsverhältnissen - „zwei Wege“:
Vorrangprüfung:
Ist eine auf dem Arbeitsmarkt bevorrechtigte Person (Deutsche/r,
EU-Bürger) für die gleiche Tätigkeit bei der Arbeitsagentur
gemeldet?
Rahmenbedingungen
der Beschäftigung werden geprüft (um prekäre Beschäftigung zu
vermeiden!)
Anträge
Bei
der Ausländerbehörde eingereichte „Anträge auf Zulassung einer
Beschäftigung“ werden künftig bereits bei der Abgabe in der
Ausländerbehörde im Interesse des Asylsuchenden kritisch geprüft
(damit keine Formfehler auftauchen wie z.B. in der Vergangenheit die
Formulierung „unentgeltliches Praktikum“ – s.o.)
Evtl.
kann vor Ort Kontakt mit dem Arbeitgeber oder mit dem
Flüchtlingssozialarbeiter aufgenommen werden.
Eine
Ausfüllhilfe für das Formular ist in Arbeit und wird den
Ehrenamtlichen nach Fertigstellung über die üblichen Kanäle zur
Verfügung gestellt.
Ferienbeschäftigung
von Schülern ist als entgeltliche Arbeit anzusehen und muss daher
auch über den „Antrag auf Zulassung einer Beschäftigung“
geprüft werden.
*
Mehr Informationen, Reportagen und Termine zum Thema Arbeit für Flüchtlinge in Baden-Baden finden Sie hier => KLICK
Stuttgarter Zeitung vom 15. 7. 2015 über die Bürokratie bei der Arbeitssuche => KLICK