Mittwoch, 1. April 2015

Asylverfahren



Das Asylverfahren


Den Weg eines Asylbewerbers von seiner Einreise bis zur Duldung, Anerkennung oder Abschiebung zeichneten kürzlich Sibylle Loeben und Christian Kühnel vom Arbeitskreis Asyl Baden-Baden für angehende Paten und andere in der Flüchtlingshilfe ehrenamtlich Tätigen nach. Die beiden sind seit 1986 in der Asylberatung tätig.
 
Ich habe für diesen Beitrag die Basis-Informationen der sehr übersichtlichen Website der UNO-Flüchtlingshilfe entnommen. Zum Weiter- und Nachlesen klicken Sie bitte hier =>  KLICK




Die Ankunft


Meldet sich ein Flüchtling bei der Grenzbehörde, übergibt diese ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung, wo er registriert und untergebracht wird. Oft ist dies ein großes, eingezäuntes Gelände mit Polizei, Arzt, Kantine und Zimmern für mehrere Personen. 
Sofern sich ein Flüchtling erst im Inland als Asylsuchender zu erkennen gibt, kann er sich an jede Polizeidienststelle wenden, die ihn dann ebenfalls an die jeweilige Erstaufnahmeeinrichtung vermittelt. Dort wohnen Flüchtlinge in der Regel maximal für die ersten drei Monate, bis sie einer bestimmten Stadt oder einem Landkreis in eine Sammelunterkunft zugewiesen werden. Die Verteilung bestimmt ein bundesweites Quotensystem per Computer. 
 
In der Erstaufnahmeeinrichtung werden die Asylbewerber registriert. Ihre Personalien werden aufgenommen, es gibt einen Gesundheits-Check, und einen Abgleich des Fingerabdrucks, mit dem geprüft wird, ob der Asylbewerber bereits in einem anderen EU-Land registriert wurde. Wäre das der Fall, würde ein Rückübernahmeersuchen an den betreffenden EU-Staat gestellt, um ihn innerhalb bestimmter Fristen dorthin zurück zu überstellen (= Dublin III), auch wenn er in diesen Ländern, z.B. in Italien, als Obdachloser auf der Straße leben müsste oder, wie in Bulgarien oder Ungarn, inhaftiert oder interniert werden könnte.


Die Antragstellung
 

In Baden-Württemberg wird zur Zeit der Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Karlsruhe gestellt. Hier wird auch nach dem Reiseweg des Asylbewerbers gefragt. Die Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsgestattung mit Lichtbild, die ihnen erlaubt in Deutschland zu bleiben, bis über den Asylantrag entschieden ist.


 
Die Anhörung

 
Die Befragung zum Reiseweg und die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Asylbewerbers sollte eigentlich innerhalb von sechs Wochen während der Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung erfolgen, zurzeit findet oft nur die Befragung nach dem Reiseweg in dieser Zeit statt.

Zur eigentlichen Anhörung wird dann nach der Umverteilung geladen, das kann je nach Herkunftsland bis zu ca. ein Jahr später sein. Die Anhörung erfolgt durch einen Anhörer des BAMF unter Hinzuziehung eines Dolmetschers. Ziel der Anhörung ist es, die Fluchtgründe zu klären. Der Asylantragsteller schildert also seine Verfolgungsgründe und legt vorhandene Urkunden und andere Belege vor. Der Anhörer trifft unter Nutzung weiterer Informationsquellen die Entscheidung über den Asylantrag. 
 
Hilfreich ist es nach Einschätzung des Arbeitskreises Asyl, wenn die Asylbewerber bis dahin bereits über ihren Reiseweg und ihre Fluchtgründe geredet haben. Auch traumatisierte Menschen müssen sich in der offiziellen Anhörung der Konfrontation mit dem Vergangenen stellen. Es nützt nichts, sie im Vorfeld schonen zu wollen, denn spätestens bei der Anhörung vor dem „Entscheider“ müssen sie alle Fakten auf den Tisch legen. Antworten sie nicht oder ausweichend, ist dies nicht hilfreich für ihr Verfahren. Der Entscheider nimmt keine Rücksicht darauf, ob und warum sich der Asylbewerber nicht über die Situationen in seinem Heimatland äußern kann oder möchte.

Sibylle Loeben und Christian Kühnel verdeutlichten den Ehrenamtlichen eindringlich, wie wichtig es ist, mit den Betroffenen vor ihrer Anhörung über ihre Vergangenheit zu sprechen. Was diese erzählten, sei allerdings oft nur sehr schwer auszuhalten. Wer sich solche Gespräche nicht selbst zutraut, sollte die Asylbewerber aber auf jeden Fall darauf vorbereiten, dass sie während der Anhörung über ihr Trauma reden müssen. Sonst haben sie keine Chance, anerkannt zu werden. In dem Anhörungverfahren müssen sie alles vortragen, was ihr Hierbleiben ermöglichen könnte.

Wir helfen ihnen nicht, wenn wir sie schonen“, sagte Sibylle Loeben. Meist handele es bei den Asylbewerbern um starke Menschen, die sich oft auch erleichtert und anerkannt fühlen, wenn sie über ihre Erlebnisse berichten können.

Wer den Eindruck hat, der Betroffene könnte unter der Last seines Traumas zerbrechen, sollte sich umgehend an den Verein für traumatisierte Migranten in Karlsruhe wenden => KLICK

Hilfreich sei es auch für ein eventuell später folgendes Klageverfahren, die Geschichte des Asylbewerbers aufzuschreiben. Dies könnten die Ehrenamtlichen tun, ratsam sei aber immer auch die Rückübersetzung in die Heimatsprache.

Die Anhörung selbst findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Eine Vertrauensperson darf zwar anwesend sein, hat aber kein Rederecht; es sei denn, sie wird gefragt. Sollte der Asylbewerber bereits einen Rechtsanwalt haben, darf dieser begleiten und seinen Mandanten anwaltlich vertreten.

Das Protokoll, das während der Anhörung erstellt wird, sollten sich die Betroffenen unbedingt in ihre eigene Sprache rückübersetzen lassen und ggf. korrigieren, bevor sie es unterschreiben.



Die Entscheidung / Der gelbe Brief


Die Entscheidung über den Asylantrag geht dem Antragsteller schriftlich zu und enthält eine Begründung.

Die Entscheidung kommt in Form eines großen, dicken gelben Briefumschlags, der in der Regel beim Hausmeister der Unterkunft niedergelegt wird. Ab diesem Zeitpunkt der Niederlegung beginnt die Frist für den Einspruch zu laufen. Diese Frist beträgt bei Dublin III
Entscheidungen und bei als offensichtlich unbegründeten angesehenen Asylanträgen (oft z.B. Serbien, Bosnien-Herzegowina, Macedonien, Kosovo) nur eine Woche!

Dann ist sofortiges Handeln nötig“, schärften Loeben und Kühnel den Ehrenamtlichen ein. Sie sollten die Asylbewerber lieber einmal zuviel fragen, ob Post gekommen ist. Oftmals unterschätzten die Betroffenen die Brisanz des Schreibens. Vielen sei nicht klar, dass sie schnell handeln müssen.

Spätestens jetzt ist es hilfreich, wenn Paten oder andere Helfer den Weg des Asylbewerbers und seine Situation im Heimatland bereits schriftlich festgehalten haben. Demnächst wird auf der Webseite des Arbeitskreises Asyl =>  KLICK  auch eine Aufstellung von Punkten eingestellt, die dafür wichtig sind. Denn eine Klage gegen den ablehnenden Bescheid muss nicht nur binnen einer Woche gestellt werden, sondern darüberhinaus auch gut begründet sein.

Kommt also der gelbe Brief, sollte man keine Zeit verlieren und den Arbeitskreis Asyl sofort kontaktieren. „Wir bemühen uns immer für Sie da zu sein“, betonten Loeben und Kühnel.

Hier die Kontaktdaten:


Handynummer: 0172 7157653
 
Hilfreich wäre es, wenn der Asylbewerber den Bescheid mit seinem Smartphone fotografiert und gleich per Mailanhang oder sms an den Arbeitskreis Asyl weitersendet.



Anerkennung


 
Wird der Antragsteller als Asylberechtigter bzw. Flüchtling anerkannt, erhält er eine auf längstens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Er genießt im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie arbeits-, berufs- und sozialrechtliche Gleichstellung zu europäischen Ausländern. Nach drei Jahren besteht ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis, wenn das Bundesamt bescheinigt, dass keine Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der positiven Entscheidung vorliegen. 
Darüberhinaus überprüft das BAMF, ob subsidärer Schutz zu gewähren ist (z.B. wegen Bürgerkrieg im Herkunftsland) oder ob Abschiebehindernisse vorliegen. Dies kann der Fall sein bei: drohender Folter, Todesstrafe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung und anderen erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Beides ergibt eine Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr, die dann erneut überprüft wird und verlängert werden kann.



Ablehnung


 
Wird der Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt, fertigt der Entscheider einen Ablehnungsbescheid und erlässt, eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Hiergegen steht dem Asylbewerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen; rund 80 Prozent der Asylbewerber, deren Asylantrag abgelehnt wird, machen von dieser Möglichkeit Gebrauch.
 


Klagemöglichkeit
   


Gegen eine negative Entscheidung steht dem Asylsuchenden der Weg zum Verwaltungsgericht offen. Ist sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden, kann er binnen einer Woche hiergegen Klage erheben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gegen den Vollzug der Abschiebung beantragen. Das Verwaltungsgericht entscheidet dann vorab in einem Eilverfahren darüber.
 
Bei einer Ablehnung seines Asylantrags als (einfach) unbegründet besteht Klagemöglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung. Im Falle der Erhebung einer Klage ist hier die Abschiebung erst nach rechtskräftigem negativem Abschluss des Gerichtsverfahrens möglich. Bestätigt das Gericht die Ablehnung, ist der Ausländer zur Ausreise verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird er in sein Heimatland abgeschoben.
 
Stellt dagegen das Gericht die Voraussetzungen einer Anerkennung bzw. von Abschiebungsverboten fest, hebt es den Bescheid insoweit auf und verpflichtet das Bundesamt zur Anerkennung bzw. zur Feststellung von Abschiebungsverboten.
Bei negativen Ausgang des Asylverfahrens kann eine Duldung erteilt werden, wenn der Antragsteller aus tatsächlichen oder humanitären Gründen nicht abgeschoben werden kann (z.B. keine Flugverbindung ins Heimatland, Transportunfähigkeit, nicht Vorliegen von Reispapieren).

Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht begleitet und unterstützt der Arbeitskreis Asyl, zur Not wird auch ein Rechtsanwalt mit dem Asylbewerber gesucht und eine Anschubfinanzierung kann geleistet werden.
 
Hier noch einmal der Link zur Website => KLICK


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