Das
Asylverfahren
Den
Weg eines Asylbewerbers von seiner Einreise bis zur Duldung,
Anerkennung oder Abschiebung zeichneten kürzlich Sibylle Loeben und
Christian Kühnel vom Arbeitskreis Asyl Baden-Baden für angehende
Paten und andere in der Flüchtlingshilfe ehrenamtlich Tätigen nach.
Die beiden sind seit 1986 in der Asylberatung tätig.
Ich
habe für diesen Beitrag die Basis-Informationen der sehr
übersichtlichen Website der UNO-Flüchtlingshilfe entnommen. Zum
Weiter- und Nachlesen klicken Sie bitte hier => KLICK
Die
Ankunft
Sofern sich ein Flüchtling erst im Inland als Asylsuchender zu erkennen gibt, kann er sich an jede Polizeidienststelle wenden, die ihn dann ebenfalls an die jeweilige Erstaufnahmeeinrichtung vermittelt. Dort wohnen Flüchtlinge in der Regel maximal für die ersten drei Monate, bis sie einer bestimmten Stadt oder einem Landkreis in eine Sammelunterkunft zugewiesen werden. Die Verteilung bestimmt ein bundesweites Quotensystem per Computer.
In
der Erstaufnahmeeinrichtung werden die Asylbewerber registriert. Ihre
Personalien werden aufgenommen, es gibt einen Gesundheits-Check, und
einen Abgleich des Fingerabdrucks, mit dem geprüft wird, ob der
Asylbewerber bereits in einem anderen EU-Land registriert wurde. Wäre
das der Fall, würde ein Rückübernahmeersuchen an den betreffenden
EU-Staat gestellt, um ihn innerhalb bestimmter Fristen dorthin zurück
zu überstellen (= Dublin III), auch wenn er in diesen Ländern, z.B.
in Italien, als Obdachloser auf der Straße leben müsste oder, wie
in Bulgarien oder Ungarn, inhaftiert oder interniert werden könnte.
Die
Antragstellung
In
Baden-Württemberg wird zur Zeit der Asylantrag bei der Außenstelle
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Karlsruhe
gestellt. Hier wird auch nach dem Reiseweg des Asylbewerbers gefragt.
Die Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsgestattung mit Lichtbild,
die ihnen erlaubt in Deutschland zu bleiben, bis über den Asylantrag
entschieden ist.
Die
Anhörung
Die
Befragung zum Reiseweg und die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung
des Asylbewerbers sollte eigentlich innerhalb von sechs Wochen
während der Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung erfolgen, zurzeit
findet oft nur die Befragung nach dem Reiseweg in dieser Zeit statt.
Zur
eigentlichen Anhörung wird dann nach der Umverteilung geladen, das
kann je nach Herkunftsland bis zu ca. ein Jahr später sein. Die
Anhörung erfolgt durch einen Anhörer des BAMF unter Hinzuziehung
eines Dolmetschers. Ziel der Anhörung ist es, die Fluchtgründe zu
klären. Der Asylantragsteller schildert also seine Verfolgungsgründe
und legt vorhandene Urkunden und andere Belege vor. Der Anhörer
trifft unter Nutzung weiterer Informationsquellen die Entscheidung
über den Asylantrag.
Hilfreich
ist es nach Einschätzung des Arbeitskreises Asyl, wenn die
Asylbewerber bis dahin bereits über ihren Reiseweg und ihre
Fluchtgründe geredet haben. Auch traumatisierte Menschen müssen
sich in der offiziellen Anhörung der Konfrontation mit dem
Vergangenen stellen. Es nützt nichts, sie im Vorfeld schonen zu
wollen, denn spätestens bei der Anhörung vor dem „Entscheider“
müssen sie alle Fakten auf den Tisch legen. Antworten sie nicht oder
ausweichend, ist dies nicht hilfreich für ihr Verfahren. Der
Entscheider nimmt keine Rücksicht darauf, ob und warum sich der
Asylbewerber nicht über die Situationen in seinem Heimatland äußern
kann oder möchte.
Sibylle
Loeben und Christian Kühnel verdeutlichten den Ehrenamtlichen
eindringlich, wie wichtig es ist, mit den Betroffenen vor ihrer
Anhörung über ihre Vergangenheit zu sprechen. Was diese erzählten,
sei allerdings oft nur sehr schwer auszuhalten. Wer sich solche
Gespräche nicht selbst zutraut, sollte die Asylbewerber aber auf
jeden Fall darauf vorbereiten, dass sie während der Anhörung über
ihr Trauma reden müssen. Sonst haben sie keine Chance, anerkannt zu
werden. In dem Anhörungverfahren müssen sie alles vortragen, was
ihr Hierbleiben ermöglichen könnte.
„Wir
helfen ihnen nicht, wenn wir sie schonen“, sagte Sibylle Loeben.
Meist handele es bei den Asylbewerbern um starke Menschen, die sich
oft auch erleichtert und anerkannt fühlen, wenn sie über ihre
Erlebnisse berichten können.
Wer
den Eindruck hat, der Betroffene könnte unter der Last seines
Traumas zerbrechen, sollte sich umgehend an den Verein für
traumatisierte Migranten in Karlsruhe wenden => KLICK
Hilfreich
sei es auch für ein eventuell später folgendes Klageverfahren, die
Geschichte des Asylbewerbers aufzuschreiben. Dies könnten die
Ehrenamtlichen tun, ratsam sei aber immer auch die Rückübersetzung
in die Heimatsprache.
Die
Anhörung selbst findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Eine Vertrauensperson darf zwar anwesend sein, hat aber kein
Rederecht; es sei denn, sie wird gefragt. Sollte der Asylbewerber
bereits einen Rechtsanwalt haben, darf dieser begleiten und seinen
Mandanten anwaltlich vertreten.
Das
Protokoll, das während der Anhörung erstellt wird, sollten sich die
Betroffenen unbedingt in ihre eigene Sprache rückübersetzen lassen
und ggf. korrigieren, bevor sie es unterschreiben.
Die
Entscheidung / Der gelbe Brief
Die
Entscheidung über den Asylantrag geht dem Antragsteller schriftlich
zu und enthält eine Begründung.
Die
Entscheidung kommt in Form eines großen, dicken gelben
Briefumschlags, der in der Regel beim Hausmeister der Unterkunft
niedergelegt wird. Ab diesem Zeitpunkt der Niederlegung beginnt die
Frist für den Einspruch zu laufen. Diese Frist beträgt bei Dublin
III
Entscheidungen
und bei als offensichtlich unbegründeten angesehenen Asylanträgen
(oft z.B. Serbien, Bosnien-Herzegowina, Macedonien, Kosovo) nur eine
Woche!
„Dann
ist sofortiges Handeln nötig“, schärften Loeben und Kühnel den
Ehrenamtlichen ein. Sie sollten die Asylbewerber lieber einmal zuviel
fragen, ob Post gekommen ist. Oftmals unterschätzten die Betroffenen
die Brisanz des Schreibens. Vielen sei nicht klar, dass sie schnell
handeln müssen.
Spätestens
jetzt ist es hilfreich, wenn Paten oder andere Helfer den Weg des
Asylbewerbers und seine Situation im Heimatland bereits schriftlich
festgehalten haben. Demnächst wird auf der Webseite des
Arbeitskreises Asyl => KLICK
auch
eine Aufstellung von Punkten eingestellt, die dafür wichtig sind.
Denn eine Klage gegen den ablehnenden Bescheid muss nicht nur binnen
einer Woche gestellt werden, sondern darüberhinaus auch gut
begründet sein.
Kommt
also der gelbe Brief, sollte man keine Zeit verlieren und den
Arbeitskreis Asyl sofort kontaktieren. „Wir bemühen uns immer für
Sie da zu sein“, betonten Loeben und Kühnel.
Hier
die Kontaktdaten:
Mail:bb.akasyl@orange.fr
Handynummer:
0172 7157653
Hilfreich
wäre es, wenn der Asylbewerber den Bescheid mit seinem Smartphone
fotografiert und gleich per Mailanhang oder sms an den Arbeitskreis
Asyl weitersendet.
Anerkennung
Wird
der Antragsteller als Asylberechtigter bzw. Flüchtling anerkannt,
erhält er eine auf längstens drei Jahre befristete
Aufenthaltserlaubnis. Er genießt im Bundesgebiet die Rechtsstellung
nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie arbeits-, berufs- und
sozialrechtliche Gleichstellung zu europäischen Ausländern. Nach
drei Jahren besteht ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten
Niederlassungserlaubnis, wenn das Bundesamt bescheinigt, dass keine
Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der positiven
Entscheidung vorliegen.
Darüberhinaus
überprüft das BAMF, ob subsidärer Schutz zu gewähren ist (z.B.
wegen Bürgerkrieg im Herkunftsland) oder ob Abschiebehindernisse
vorliegen. Dies kann der Fall sein bei: drohender Folter,
Todesstrafe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung und anderen erheblichen konkreten Gefahren für Leib,
Leben oder Freiheit. Beides ergibt eine Aufenthaltserlaubnis von
einem Jahr, die dann erneut überprüft wird und verlängert werden
kann.
Ablehnung
Wird
der Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet
abgelehnt, fertigt der Entscheider einen Ablehnungsbescheid und
erlässt, eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung.
Hiergegen steht dem Asylbewerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten
offen; rund 80 Prozent der Asylbewerber, deren Asylantrag abgelehnt
wird, machen von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Klagemöglichkeit
Gegen
eine negative Entscheidung steht dem Asylsuchenden der Weg zum
Verwaltungsgericht offen. Ist sein Asylantrag als offensichtlich
unbegründet abgelehnt worden, kann er binnen einer Woche hiergegen
Klage erheben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser
Klage gegen den Vollzug der Abschiebung beantragen. Das
Verwaltungsgericht entscheidet dann vorab in einem Eilverfahren
darüber.
Bei
einer Ablehnung seines Asylantrags als (einfach) unbegründet besteht
Klagemöglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach
Zustellung. Im Falle der Erhebung einer Klage ist hier die
Abschiebung erst nach rechtskräftigem negativem Abschluss des
Gerichtsverfahrens möglich. Bestätigt das Gericht die Ablehnung,
ist der Ausländer zur Ausreise verpflichtet. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, wird er in sein Heimatland abgeschoben.
Stellt
dagegen das Gericht die Voraussetzungen einer Anerkennung bzw. von
Abschiebungsverboten fest, hebt es den Bescheid insoweit auf und
verpflichtet das Bundesamt zur Anerkennung bzw. zur Feststellung von
Abschiebungsverboten.
Bei
negativen Ausgang des Asylverfahrens kann eine Duldung erteilt
werden, wenn der Antragsteller aus tatsächlichen oder humanitären
Gründen nicht abgeschoben werden kann (z.B. keine Flugverbindung ins
Heimatland, Transportunfähigkeit, nicht Vorliegen von Reispapieren).
Das
Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht begleitet und unterstützt
der Arbeitskreis Asyl, zur Not wird auch ein Rechtsanwalt mit dem
Asylbewerber gesucht und eine Anschubfinanzierung kann geleistet
werden.
Hier
noch einmal der Link zur Website => KLICK
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